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Satzung des Vereins
Aktion Tschernobyl-Hilfe e. V.
I.
Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1. Name und
Sitz
Der Verein führt den Namen "Aktion Tschernobyl-Hilfe e.V.". Er
hat seinen Sitz in Hildesheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Hildesheim eingetragen.
§ 2. Zweck
und Aufgaben
- Zweck
des Vereins ist es, Menschen aus den Gebieten der ehemaligen
Sowjetunion, die unmittelbar oder mittelbar durch die Nuklearkatastrophe
im Kernkraftwerk bei Tschernobyl im Jahre 1986 in Not geraten sind,
Hilfe zu leisten.
- Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Vorbereitung
und Durchführung von Erholungsaufenthalten für Kinder aus den
betroffenen Gebieten,
- die
Organisation von medizinischen Behandlungen,
- Bereitstellung
von Hilfsgütern jeglicher Art und Umfang, sowie deren Transport in
die betroffenen Gebiete zur Verbesserung der dortigen Lebensqualität,
- geeignete
Maßnahmen, um die Öffentlichkeit über die bedrohlichen
Lebenssituationen in den betroffenen Gebieten zu informieren,
- humanitäre
Hilfe vor Ort,
- Hilfe
zur Selbsthilfe.
- Zur
Erfüllung seiner
Aufgaben wird der Verein insbesondere :
- Geld-
und Sachspenden sammeln,
- diese
sorgsam verwalten, ausschließlich für die Zwecke des Vereins
verwenden und in Rahmen festgelegter Förderziele verteilen,
- bei
Bedarf die Öffentlichkeit über die Verwendung der Gelder und Spenden
zu informieren,
- notwendige
Maßnahmen für die Erreichung des Vereinszwecks durchzuführen.
§ 3. Mildtätigkeit
und Gemeinnützigkeit
- Auf
der Grundlage humanitärer, sozialer und ökologischer Interessen
verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar mildtätige und
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
- Es
darf keine Person, durch Ausgaben die dem Zwecke des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II.
Mitgliedschaft und Beiträge
§ 4.
Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder
können Einzelpersonen, juristische Personen und Personenvereinigungen,
wie Körperschaften, Gesellschaften, Vereine, Verbände, Anstalten und Stiftungen
sowie Firmen werden, gleich in welcher Rechtsform sie organisiert sind.
- Die Mitgliedschaft im Verein wird durch
schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben und
gilt als bestätigt, wenn dieser nicht innerhalb von 4 Wochen
schriftlich widerspricht.
Die Mitgliedschaft erlischt außer durch den
Tod
-
durch
schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung, die drei
Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgen und dem Vorstand
zugegangen sein muss,
-
durch
Kündigung von Seiten des Vorstandes, wenn auf Mahnung durch
eingeschriebenen Brief die Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages für
einen Zeitraum von zwei Jahren nicht spätestens binnen eines Monats
erfolgt,
-
durch
Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins
schädigt,
-
bei
juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
-
die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über Personenvereinigungen und
juristische Personen, die gewerblich tätig sind.
Beschlüsse des Vorstandes über die Kündigung
oder den Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen der Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder.
Dem ausstehenden Mitglied stehen keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche
gegen den Verein aus seiner Mitgliedschaft zu.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist auf Verlangen schriftlich zu begründen.
Das Mitglied kann gegen diesen Beschluss innerhalb einer Frist von 14 Tagen
schriftlich Widerspruch einlegen.
§ 5. Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich in hervorragendem Maße um
den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von
der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch
zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
§ 6. Beiträge
Beiträge und sonstige Leistungen der
Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist alljährlich in den ersten zwei Monaten des Geschäftsjahres
zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder haben unbeschadet des
Eintrittszeitpunktes den vollen Jahresbeitrag des Eintrittsjahres binnen
zwei Monaten nach Aufnahme in den Verein zu leisten.
§ 7. Rechte
des Mitgliedes
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort sein Stimm-, Antrags-,
Auskunfts- und Wahlrecht auszuüben. Die Rechte sind nicht übertragbar.
Juristische Personen, sonstige Personenvereinigungen oder Firmen haben - mit
dem Recht der jederzeitigen Änderung - diejenige Person schriftlich zu
benennen, welche ihre Rechte wahrnimmt.
III.
Organe und Verwaltung des Vereins
§
8. Organe des Vereins
Die Angelegenheiten des Vereins besorgen:
-
die
Mitgliederversammlung
-
der
Vorstand.
§
9. Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für
folgende Angelegenheiten zuständig:
-
Wahl,
Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
-
die
Entgegennahme und Billigung des Jahresberichtes des Vorstandes,
-
die
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes nach erfolgtem
Bericht der Rechnungsprüfer,
-
die
Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
-
Beschlussfassung
über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
-
weitere
Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr ist eine
ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Sie wird vom Vorstand mit
einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche
Einladung einberufen, möglichst im ersten Quartal des Jahres. Anträge dazu
sind eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand
schriftlich einzureichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn es ein Fünftel der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt.
Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der
Mitgliederversammlung.
Über die Mitgliederversammlung und deren
Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen
Versammlungsvorsitzendem und dem Protokollführer oder statt seiner von
einem vom Sitzungsleiter bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll ist den Vereinsmitgliedern nur auf Wunsch vorzulegen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt
der 1.Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein vom Vorstand
mehrheitlich bestimmtes anderes Vorstandsmitglied.
§
10. Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
-
dem
1. Vorsitzenden,
-
dem
2. Vorsitzenden,
-
dem
1. Schriftführer,
-
dem
2. Schriftführer,
-
dem
Kassenwart.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.
und 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der Kassenwart.
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