Aktion Tschernobyl-Hilfe e.V. 
Schützenallee 35-37, 31134
Hildesheim
verein@aktion-tschernobyl-hilfe.de

Satzung des Vereins Aktion Tschernobyl-Hilfe e. V.

 I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Aktion Tschernobyl-Hilfe e.V.". Er hat seinen Sitz in Hildesheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim eingetragen.

§ 2. Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist es, Menschen aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion, die unmittelbar oder mittelbar durch die Nuklearkatastrophe im Kernkraftwerk bei Tschernobyl im Jahre 1986 in Not geraten sind, Hilfe zu leisten.
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    1. Vorbereitung und Durchführung von Erholungsaufenthalten für Kinder aus den betroffenen Gebieten,
    2. die Organisation von medizinischen Behandlungen,
    3. Bereitstellung von Hilfsgütern jeglicher Art und Umfang, sowie deren Transport in die betroffenen Gebiete zur Verbesserung der dortigen Lebensqualität,
    4. geeignete Maßnahmen, um die Öffentlichkeit über die bedrohlichen Lebenssituationen in den betroffenen Gebieten zu informieren,
    5. humanitäre Hilfe vor Ort,
    6. Hilfe zur Selbsthilfe.
  1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verein insbesondere :
    1. Geld- und Sachspenden sammeln, 
    2. diese sorgsam verwalten, ausschließlich für die Zwecke des Vereins verwenden und in Rahmen festgelegter Förderziele verteilen,
    3. bei Bedarf die Öffentlichkeit über die Verwendung der Gelder und Spenden zu informieren,
    4. notwendige Maßnahmen für die Erreichung des Vereinszwecks durchzuführen.

§ 3. Mildtätigkeit und Gemeinnützigkeit

  1. Auf der Grundlage humanitärer, sozialer und ökologischer Interessen verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person, durch Ausgaben die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft und Beiträge

§ 4. Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen und Personenvereinigungen, wie Körperschaften, Gesellschaften, Vereine, Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie Firmen werden, gleich in welcher Rechtsform sie organisiert sind.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben und gilt als bestätigt, wenn dieser nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich widerspricht.

Die Mitgliedschaft erlischt außer durch den Tod

  1. durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung, die drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgen und dem Vorstand zugegangen sein muss,

  2. durch Kündigung von Seiten des Vorstandes, wenn auf Mahnung durch eingeschriebenen Brief die Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht spätestens binnen eines Monats erfolgt,

  3. durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt,

  4. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,

  5. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über Personenvereinigungen und juristische Personen, die gewerblich tätig sind.

Beschlüsse des Vorstandes über die Kündigung oder den Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Dem ausstehenden Mitglied stehen keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein aus seiner Mitgliedschaft zu.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist auf Verlangen schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann gegen diesen Beschluss innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich Widerspruch einlegen. 

§ 5. Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich in hervorragendem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.

§ 6. Beiträge

Beiträge und sonstige Leistungen der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist alljährlich in den ersten zwei Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder haben unbeschadet des Eintrittszeitpunktes den vollen Jahresbeitrag des Eintrittsjahres binnen zwei Monaten nach Aufnahme in den Verein zu leisten.

§ 7. Rechte des Mitgliedes

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort sein Stimm-, Antrags-, Auskunfts- und Wahlrecht auszuüben. Die Rechte sind nicht übertragbar.
Juristische Personen, sonstige Personenvereinigungen oder Firmen haben - mit dem Recht der jederzeitigen Änderung - diejenige Person schriftlich zu benennen, welche ihre Rechte wahrnimmt.

III. Organe und Verwaltung des Vereins

§ 8. Organe des Vereins
Die Angelegenheiten des Vereins besorgen:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand.

§ 9. Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

  2. die Entgegennahme und Billigung des Jahresberichtes des Vorstandes,

  3. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes nach erfolgtem Bericht der Rechnungsprüfer,

  4. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,

  5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,

  6. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen, möglichst im ersten Quartal des Jahres. Anträge dazu sind eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn es ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsvorsitzendem und dem Protokollführer oder statt seiner von einem vom Sitzungsleiter bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Vereinsmitgliedern nur auf Wunsch vorzulegen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein vom Vorstand mehrheitlich bestimmtes anderes Vorstandsmitglied.

§ 10. Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden,

  • dem 2. Vorsitzenden,

  • dem 1. Schriftführer,

  • dem 2. Schriftführer,

  • dem Kassenwart.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der Kassenwart.