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Satzung des Vereins Aktion Tschernobyl-Hilfe e. V. I. Name, Sitz und Zweck des Vereins § 1. Name und Sitz § 2. Zweck und Aufgaben
§ 3. Mildtätigkeit und Gemeinnützigkeit
II. Mitgliedschaft und Beiträge § 4. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt außer durch den Tod
Beschlüsse des Vorstandes über die Kündigung oder den
Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. § 5. Ehrenmitgliedschaft Personen, die sich in hervorragendem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet. § 6. Beiträge Beiträge und sonstige Leistungen der Mitglieder
beschließt die Mitgliederversammlung. § 7. Rechte des Mitgliedes Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung
teilzunehmen und dort sein Stimm-, Antrags-, Auskunfts- und Wahlrecht auszuüben.
Die Rechte sind nicht übertragbar. III. Organe und Verwaltung des Vereins
§
8. Organe des Vereins
§ 9. Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen, möglichst im ersten Quartal des Jahres. Anträge dazu sind eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn es ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsvorsitzendem und dem Protokollführer oder statt seiner von einem vom Sitzungsleiter bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Vereinsmitgliedern nur auf Wunsch vorzulegen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein vom Vorstand mehrheitlich bestimmtes anderes Vorstandsmitglied. § 10. Vorstand Der Vorstand besteht aus:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der Kassenwart. Der 1. oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl. Die Amtszeit des in der Gründungsversammlung gewählten 1. Vorsitzenden, 1.und 2. Schriftführers endet im Jahre 2004, des 2. Vorsitzenden und des Kassenwartes im Jahre 2003 .Die Neuwahlen des 1. Vorsitzenden, des 1.und 2. Schriftführers erfolgen in den Jahren mit gerader Endzahl, des 2. Vorsitzenden und des Kassenwarts mit ungerader Endzahl. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet der 1. Vorsitzende durch Tod, Amtsniederlegung oder auf sonstige Weise aus dem Vorstand aus, so rückt der 2. Vorsitzende an seine Stelle. Beim Ausscheiden eines anderen Mitgliedes des Vorstandes bestimmt der Vorstand eines seiner Vorstandsmitglieder mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Einberufungen von Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes, davon der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Schriftführer und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben ist. IV. Sonstiges § 11. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 12. Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung ist das nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen des Vereins der Stadt Hildesheim zuzuführen, mit der Auflage, dass es ausschließlich zur Erfüllung von mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken verwandt wird. Hildesheim den 03.01.2004 |